§ 230 StGBStrafantrag
Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 230, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 230 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 230 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“
- § 223 StGB Körperverletzung
- § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB Mißhandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 StGB Schwere Körperverletzung
- § 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien
- § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
- § 228 StGB Einwilligung
- § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
- § 230 StGB Strafantrag
- § 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei
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