Strafgesetzbuch (StGB)

§ 226a StGBVerstümmelung weiblicher Genitalien

Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 226a StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 226a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 226a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 226a Abs. 1 S. 1 StGB

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