§ 226a StGBVerstümmelung weiblicher Genitalien
Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 226a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 226a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 226a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“
- § 223 StGB Körperverletzung
- § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB Mißhandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 StGB Schwere Körperverletzung
- § 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien
- § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
- § 228 StGB Einwilligung
- § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
- § 230 StGB Strafantrag
- § 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei
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