Strafgesetzbuch (StGB)

§ 231 StGBBeteiligung an einer Schlägerei

Besonderer Teil › Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 231 StGB (amtliche Fassung)

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 231, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 231 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 231 Abs. 1 S. 1 StGB

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