Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2297 BGBRücktritt durch Testament

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2297 BGB (amtliche Fassung)

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2297, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2297 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2297 Abs. 1 S. 1 BGB

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