§ 2283 BGBAnfechtungsfrist
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag
(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2283, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2283 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2283 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 4: Erbvertrag“
- § 2274 BGB Persönlicher Abschluss
- § 2275 BGB Voraussetzungen
- § 2276 BGB Form
- § 2277 BGB (weggefallen)
- § 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- § 2279 BGB Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
- § 2280 BGB Anwendung von § 2269
- § 2281 BGB Anfechtung durch den Erblasser
- § 2282 BGB Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283 BGB Anfechtungsfrist
- § 2284 BGB Bestätigung
- § 2285 BGB Anfechtung durch Dritte
- § 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
- § 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
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