Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2280 BGBAnwendung von § 2269

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2280 BGB (amtliche Fassung)

Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2280, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2280 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2280 Abs. 1 S. 1 BGB

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