Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2286 BGBVerfügungen unter Lebenden

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2286 BGB (amtliche Fassung)

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2286, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2286 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2286 Abs. 1 S. 1 BGB

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