§ 2281 BGBAnfechtung durch den Erblasser
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2281, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2281 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2281 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 4: Erbvertrag“
- § 2274 BGB Persönlicher Abschluss
- § 2275 BGB Voraussetzungen
- § 2276 BGB Form
- § 2277 BGB (weggefallen)
- § 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- § 2279 BGB Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
- § 2280 BGB Anwendung von § 2269
- § 2281 BGB Anfechtung durch den Erblasser
- § 2282 BGB Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283 BGB Anfechtungsfrist
- § 2284 BGB Bestätigung
- § 2285 BGB Anfechtung durch Dritte
- § 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
- § 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
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