Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2278 BGBZulässige vertragsmäßige Verfügungen

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2278 BGB (amtliche Fassung)

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2278, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2278 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2278 Abs. 1 S. 1 BGB

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