Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2287 BGBDen Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2287 BGB (amtliche Fassung)

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2287, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2287 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2287 Abs. 1 S. 1 BGB

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