Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2285 BGBAnfechtung durch Dritte

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2285 BGB (amtliche Fassung)

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2285, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2285 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2285 Abs. 1 S. 1 BGB

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