§ 2279 BGBVertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2279, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2279 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2279 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 4: Erbvertrag“
- § 2274 BGB Persönlicher Abschluss
- § 2275 BGB Voraussetzungen
- § 2276 BGB Form
- § 2277 BGB (weggefallen)
- § 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- § 2279 BGB Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
- § 2280 BGB Anwendung von § 2269
- § 2281 BGB Anfechtung durch den Erblasser
- § 2282 BGB Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283 BGB Anfechtungsfrist
- § 2284 BGB Bestätigung
- § 2285 BGB Anfechtung durch Dritte
- § 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
- § 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
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