Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2282 BGBVertretung, Form der Anfechtung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2282 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2282, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2282 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2282 Abs. 1 S. 1 BGB

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