Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2296 BGBVertretung, Form des Rücktritts

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2296 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2296, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2296 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2296 Abs. 1 S. 1 BGB

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