Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 202 BGBUnzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 202 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 202, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 202 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 202 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung“

  • § 194 BGB Gegenstand der Verjährung
  • § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
  • § 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
  • § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
  • § 198 BGB Verjährung bei Rechtsnachfolge
  • § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
  • § 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen
  • § 201 BGB Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
  • § 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Alle Paragraphen des BGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.