§ 196 BGBVerjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 196, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 196 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 196 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung“
- § 194 BGB Gegenstand der Verjährung
- § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198 BGB Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201 BGB Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
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