§ 198 BGBVerjährung bei Rechtsnachfolge
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 198, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 198 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 198 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung“
- § 194 BGB Gegenstand der Verjährung
- § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198 BGB Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201 BGB Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
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