Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 201 BGBBeginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 201 BGB (amtliche Fassung)

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 201, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 201 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 201 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung“

  • § 194 BGB Gegenstand der Verjährung
  • § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
  • § 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
  • § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
  • § 198 BGB Verjährung bei Rechtsnachfolge
  • § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
  • § 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen
  • § 201 BGB Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
  • § 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Alle Paragraphen des BGB →

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