Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 194 BGBGegenstand der Verjährung

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 194 BGB (amtliche Fassung)

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 194, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 194 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 194 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung“

  • § 194 BGB Gegenstand der Verjährung
  • § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
  • § 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
  • § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
  • § 198 BGB Verjährung bei Rechtsnachfolge
  • § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
  • § 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen
  • § 201 BGB Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
  • § 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

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