§ 193 BGBSonn- und Feiertag; Sonnabend
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 4: Fristen, Termine
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 193, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 193 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 193 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 4: Fristen, Termine“
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