Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 191 BGBBerechnung von Zeiträumen

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 4: Fristen, Termine

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 191 BGB (amtliche Fassung)

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 191, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 191 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 191 Abs. 1 S. 1 BGB

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