§ 191 BGBBerechnung von Zeiträumen
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 4: Fristen, Termine
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 191, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 191 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 191 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 4: Fristen, Termine“
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