§ 189 BGBBerechnung einzelner Fristen
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 4: Fristen, Termine
(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 189, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 189 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 189 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 4: Fristen, Termine“
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