§ 200 BGBBeginn anderer Verjährungsfristen
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 200, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 200 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 200 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung“
- § 194 BGB Gegenstand der Verjährung
- § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198 BGB Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201 BGB Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
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