Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 94 VwVfGÜbertragung gemeindlicher Aufgaben

Teil VIII: Schlussvorschriften

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 94 VwVfG (amtliche Fassung)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 94, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 94 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 94 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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