Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 102b VwVfGÜbergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
Teil VIII: Schlussvorschriften
Für vor dem 29. Juli 2026 und bis einschließlich 31. Dezember 2027 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 102b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 102b VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 102b Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Teil VIII: Schlussvorschriften“
- § 94 VwVfG Übertragung gemeindlicher Aufgaben
- § 95 VwVfG Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
- § 96 VwVfG Überleitung von Verfahren
- § 97 VwVfG
- § 98 VwVfG
- § 99 VwVfG
- § 100 VwVfG Landesgesetzliche Regelungen
- § 101 VwVfG Stadtstaatenklausel
- § 102 VwVfG Übergangsvorschrift zu § 53
- § 102a VwVfG Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
- § 102b VwVfG Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
- § 103 VwVfG
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.