Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 102b VwVfGÜbergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78

Teil VIII: Schlussvorschriften

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 102b VwVfG (amtliche Fassung)

Für vor dem 29. Juli 2026 und bis einschließlich 31. Dezember 2027 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 102b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 102b VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 102b Abs. 1 S. 1 VwVfG

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