Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 97 VwVfG

Teil VIII: Schlussvorschriften

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 97 VwVfG (amtliche Fassung)

(weggefallen)

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 97, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 97 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 97 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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