Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 100 VwVfGLandesgesetzliche Regelungen

Teil VIII: Schlussvorschriften

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 100 VwVfG (amtliche Fassung)

Die Länder können durch Gesetz

1.
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2.
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 100, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 100 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 100 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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