Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 100 VwVfGLandesgesetzliche Regelungen
Teil VIII: Schlussvorschriften
Die Länder können durch Gesetz
- 1.
- eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
- 2.
- bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 100, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 100 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 100 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Teil VIII: Schlussvorschriften“
- § 94 VwVfG Übertragung gemeindlicher Aufgaben
- § 95 VwVfG Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
- § 96 VwVfG Überleitung von Verfahren
- § 97 VwVfG
- § 98 VwVfG
- § 99 VwVfG
- § 100 VwVfG Landesgesetzliche Regelungen
- § 101 VwVfG Stadtstaatenklausel
- § 102 VwVfG Übergangsvorschrift zu § 53
- § 102a VwVfG Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
- § 102b VwVfG Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
- § 103 VwVfG
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.