Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 96 VwVfGÜberleitung von Verfahren
Teil VIII: Schlussvorschriften
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 96, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 96 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 96 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Teil VIII: Schlussvorschriften“
- § 94 VwVfG Übertragung gemeindlicher Aufgaben
- § 95 VwVfG Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
- § 96 VwVfG Überleitung von Verfahren
- § 97 VwVfG
- § 98 VwVfG
- § 99 VwVfG
- § 100 VwVfG Landesgesetzliche Regelungen
- § 101 VwVfG Stadtstaatenklausel
- § 102 VwVfG Übergangsvorschrift zu § 53
- § 102a VwVfG Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
- § 102b VwVfG Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
- § 103 VwVfG
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