Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 102a VwVfGÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
Teil VIII: Schlussvorschriften
Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 102a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 102a VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 102a Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Teil VIII: Schlussvorschriften“
- § 94 VwVfG Übertragung gemeindlicher Aufgaben
- § 95 VwVfG Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
- § 96 VwVfG Überleitung von Verfahren
- § 97 VwVfG
- § 98 VwVfG
- § 99 VwVfG
- § 100 VwVfG Landesgesetzliche Regelungen
- § 101 VwVfG Stadtstaatenklausel
- § 102 VwVfG Übergangsvorschrift zu § 53
- § 102a VwVfG Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
- § 102b VwVfG Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
- § 103 VwVfG
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.