Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 102a VwVfGÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

Teil VIII: Schlussvorschriften

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 102a VwVfG (amtliche Fassung)

Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 102a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 102a VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 102a Abs. 1 S. 1 VwVfG

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