Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 95 VwVfGSonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
Teil VIII: Schlussvorschriften
Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 95, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 95 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 95 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Teil VIII: Schlussvorschriften“
- § 94 VwVfG Übertragung gemeindlicher Aufgaben
- § 95 VwVfG Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
- § 96 VwVfG Überleitung von Verfahren
- § 97 VwVfG
- § 98 VwVfG
- § 99 VwVfG
- § 100 VwVfG Landesgesetzliche Regelungen
- § 101 VwVfG Stadtstaatenklausel
- § 102 VwVfG Übergangsvorschrift zu § 53
- § 102a VwVfG Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
- § 102b VwVfG Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
- § 103 VwVfG
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