Gesetz im Volltext · VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

Rechtsgebiet: Verfassung & Verwaltung

Kurz zusammengefasst

Hier findest du alle 130 Paragraphen und Artikel des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) im amtlichen Volltext, gegliedert nach der Systematik des Gesetzes. Jede Norm hat eine eigene Seite mit Gesetzestext, Zitierhinweis und, sofern vorhanden, einer redaktionellen Erklärung mit Praxisbeispiel und FAQ. Quelle ist gesetze-im-internet.de; die Fassung stammt vom 28.07.2026.

KurzbezeichnungVwVfG
Amtliche AbkürzungVwVfG
Ausfertigungsdatum25.05.1976
FundstelleBGBl I 1976, 1253
StandNeuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236 | Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Fassung vom28.07.2026
Normen im Volltext130
Amtliche Quellegesetze-im-internet.de/vwvfg

Inhaltsübersicht: Alle Normen des VwVfG

Teil I: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit14 Normen
Teil II: Allgemeine Vorschriften über dasnVerwaltungsverfahren29 Normen
Teil III: Verwaltungsakt22 Normen
Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag9 Normen
Teil V: Besondere Verfahrensarten29 Normen
Teil VI: Rechtsbehelfsverfahren2 Normen
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse13 Normen
Teil VIII: Schlussvorschriften12 Normen

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.