Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 93 VwVfGNiederschrift

Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2: Ausschüsse

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 93 VwVfG (amtliche Fassung)

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4.
die gefassten Beschlüsse,
5.
das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 93, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 93 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 93 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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