Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 93 VwVfGNiederschrift
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2: Ausschüsse
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.
- den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.
- die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.
- den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.
- die gefassten Beschlüsse,
- 5.
- das Ergebnis von Wahlen.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 93, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 93 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 93 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Ausschüsse“
- § 88 VwVfG Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
- § 89 VwVfG Ordnung in den Sitzungen
- § 90 VwVfG Beschlussfähigkeit
- § 91 VwVfG Beschlussfassung
- § 92 VwVfG Wahlen durch Ausschüsse
- § 93 VwVfG Niederschrift
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