Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 92 VwVfGWahlen durch Ausschüsse
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2: Ausschüsse
(1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 92, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 92 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 92 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Ausschüsse“
- § 88 VwVfG Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
- § 89 VwVfG Ordnung in den Sitzungen
- § 90 VwVfG Beschlussfähigkeit
- § 91 VwVfG Beschlussfassung
- § 92 VwVfG Wahlen durch Ausschüsse
- § 93 VwVfG Niederschrift
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