Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 88 VwVfGAnwendung der Vorschriften über Ausschüsse

Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2: Ausschüsse

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 88 VwVfG (amtliche Fassung)

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 88, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 88 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 88 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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