Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 87 VwVfGOrdnungswidrigkeiten

Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 87 VwVfG (amtliche Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 87, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 87 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 87 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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