Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 87 VwVfGOrdnungswidrigkeiten
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
- 2.
- eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 87, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 87 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 87 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit“
- § 81 VwVfG Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
- § 82 VwVfG Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 83 VwVfG Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 84 VwVfG Verschwiegenheitspflicht
- § 85 VwVfG Entschädigung
- § 86 VwVfG Abberufung
- § 87 VwVfG Ordnungswidrigkeiten
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