Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 86 VwVfGAbberufung

Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 86 VwVfG (amtliche Fassung)

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

1.
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
2.
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 86, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 86 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 86 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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