Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 86 VwVfGAbberufung
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
- 1.
- seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
- 2.
- seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 86, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 86 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 86 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit“
- § 81 VwVfG Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
- § 82 VwVfG Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 83 VwVfG Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 84 VwVfG Verschwiegenheitspflicht
- § 85 VwVfG Entschädigung
- § 86 VwVfG Abberufung
- § 87 VwVfG Ordnungswidrigkeiten
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