Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 81 VwVfGAnwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 81 VwVfG (amtliche Fassung)

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 81, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 81 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 81 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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