Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 83 VwVfGAusübung ehrenamtlicher Tätigkeit
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 83, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 83 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 83 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit“
- § 81 VwVfG Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
- § 82 VwVfG Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 83 VwVfG Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 84 VwVfG Verschwiegenheitspflicht
- § 85 VwVfG Entschädigung
- § 86 VwVfG Abberufung
- § 87 VwVfG Ordnungswidrigkeiten
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