Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 83 VwVfGAusübung ehrenamtlicher Tätigkeit

Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 83 VwVfG (amtliche Fassung)

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 83, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 83 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 83 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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