Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 85 VwVfGEntschädigung
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 85, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 85 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 85 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit“
- § 81 VwVfG Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
- § 82 VwVfG Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 83 VwVfG Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 84 VwVfG Verschwiegenheitspflicht
- § 85 VwVfG Entschädigung
- § 86 VwVfG Abberufung
- § 87 VwVfG Ordnungswidrigkeiten
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