Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 89 VwVfGOrdnung in den Sitzungen
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2: Ausschüsse
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 89, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 89 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 89 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Ausschüsse“
- § 88 VwVfG Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
- § 89 VwVfG Ordnung in den Sitzungen
- § 90 VwVfG Beschlussfähigkeit
- § 91 VwVfG Beschlussfassung
- § 92 VwVfG Wahlen durch Ausschüsse
- § 93 VwVfG Niederschrift
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