Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 91 VwVfGBeschlussfassung
Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2: Ausschüsse
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 91, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 91 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 91 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Ausschüsse“
- § 88 VwVfG Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
- § 89 VwVfG Ordnung in den Sitzungen
- § 90 VwVfG Beschlussfähigkeit
- § 91 VwVfG Beschlussfassung
- § 92 VwVfG Wahlen durch Ausschüsse
- § 93 VwVfG Niederschrift
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