Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 90 VwVfGBeschlussfähigkeit

Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2: Ausschüsse

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 90 VwVfG (amtliche Fassung)

(1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 90, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 90 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 90 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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