Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 62 VwVfGErgänzende Anwendung von Vorschriften

Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 62 VwVfG (amtliche Fassung)

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 62, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 62 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 62 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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