Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 60 VwVfGAnpassung und Kündigung in besonderen Fällen
Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 60, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 60 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 60 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag“
- § 54 VwVfG Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 55 VwVfG Vergleichsvertrag
- § 56 VwVfG Austauschvertrag
- § 57 VwVfG Schriftform
- § 58 VwVfG Zustimmung von Dritten und Behörden
- § 59 VwVfG Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 60 VwVfG Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- § 61 VwVfG Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- § 62 VwVfG Ergänzende Anwendung von Vorschriften
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