Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 57 VwVfGSchriftform
Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 57, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 57 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 57 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag“
- § 54 VwVfG Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 55 VwVfG Vergleichsvertrag
- § 56 VwVfG Austauschvertrag
- § 57 VwVfG Schriftform
- § 58 VwVfG Zustimmung von Dritten und Behörden
- § 59 VwVfG Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 60 VwVfG Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- § 61 VwVfG Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- § 62 VwVfG Ergänzende Anwendung von Vorschriften
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