Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 55 VwVfGVergleichsvertrag
Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 55, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 55 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 55 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag“
- § 54 VwVfG Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 55 VwVfG Vergleichsvertrag
- § 56 VwVfG Austauschvertrag
- § 57 VwVfG Schriftform
- § 58 VwVfG Zustimmung von Dritten und Behörden
- § 59 VwVfG Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 60 VwVfG Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- § 61 VwVfG Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- § 62 VwVfG Ergänzende Anwendung von Vorschriften
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