Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 54 VwVfGZulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 54 VwVfG (amtliche Fassung)

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 54, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 54 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 54 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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