Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 61 VwVfGUnterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 61, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 61 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 61 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag“
- § 54 VwVfG Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 55 VwVfG Vergleichsvertrag
- § 56 VwVfG Austauschvertrag
- § 57 VwVfG Schriftform
- § 58 VwVfG Zustimmung von Dritten und Behörden
- § 59 VwVfG Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 60 VwVfG Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- § 61 VwVfG Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- § 62 VwVfG Ergänzende Anwendung von Vorschriften
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