Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 58 VwVfGZustimmung von Dritten und Behörden

Teil IV: Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 58 VwVfG (amtliche Fassung)

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 58 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 58 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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