Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 63 VwVfGAnwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
Teil V: Besondere Verfahrensarten › Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 63, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 63 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 63 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren“
- § 63 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
- § 64 VwVfG Form des Antrags
- § 65 VwVfG Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- § 66 VwVfG Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
- § 67 VwVfG Erfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 68 VwVfG Verlauf der mündlichen Verhandlung
- § 69 VwVfG Entscheidung
- § 70 VwVfG Anfechtung der Entscheidung
- § 71 VwVfG Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
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